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Stand: Freitag, Juli 22, 2022
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Kein Anspruch auf Einbruchschutz - Mieter haben keinen Anspruch auf den nachträglichen Einbau von besonderem Einbruchschutz. Nicht verlangt werden kann, dass der Vermieter einbruchshemmende Fenster, Türen, Rolläden, Sicherheitsschlösser usw. installiert. Investiert der Vermieter derartige Einbauten von sich aus, entsteht jedoch ein Anspruch auf eine Mieterhöhung bis zu 11 % der Kosten bezogen auf die Jahresmiete. Will der Mieter einen Einbruchschutz auf eigene Kosten einrichten, bedarf es der Genehmigung durch den Vermieter, der jedoch größere Umbauten ablehnen kann.(Quelle: Deutscher Mieterbund)
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Einrüstung der Hausratversicherung melden - Bei Einrüstung des Hauses - wie zuletzt Barnetstraße 60 bis 67 - muss darüber unbedingt die bestehende Hausratversicherung informiert werden. Nutzt ein Einbrecher den leichteren Zugang, um einzusteigen, bleibt der betroffene Mieter trotz Hausratpolice off auf dem Schaden sitzen, zumindest, wenn man die Versicherung nicht vorab über die veränderte Gefahrenlage informiert hat.
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Feuerwehrzufahten - Die Feuerwehrzufahrten zu den Häusern der John-Locke-Siedlung sind alle Mieter lebenswichtig, deshalb ist auf die ständige Freihaltung zu achten. Die sogenannten Stichwege vor den Hauseingängen gehören ebenfalls zu den Feuerwehrzufahrten, weil sie als Bereitstellungsflächen für die Feuerwehrfahrzeuge bestimmt sind. Weitere Einzelheiten siehe
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Fliesen mit Bohrlöchern ersetzen - Mieter dürfen in die Badezimmer- und Küchenwände bohren, um etwa Badezimmer- oder Küchenaccessoires anzubringen. Man sollte jedoch darauf achten, möglichst nicht die Wandfliesen anzubohren, sondern die Löcher in die Fugen zu platzieren. Darauf weist der Eigentümrver-band Haus & Grund Deutschland hin. Denn wenn das Anbohren der Fliesen für die normale Nutzung des Raumes nicht unbedingt erforderlich ist, stellt es eine verbotene Substanzverletzung dar. Das kann dazu führen, dass der Mieter die beschädigten Fliesen spätestens beim Auszug ersetzen muss. Lassen sich keine Ersatzfliesen beschaffen und lässt sich auch durch andere Fliesen kein dekorativ ansprechender Zustand erzielen, droht sogar eine komplette Neuverfliesung des Bades oder der Küche auf Kosten des Mieters. Grundsätzlich empfiehlt es sich ohnehin, die Bad- und Küchenaccessoires an die Fliesen zu kleben, statt zu bohren. Hierzu kann der Autor aus eigener Erfahrung nur den Klick auf www.nie-wieder-bohren.de empfehlen.©Copyright dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH
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Gift in Wohnungen: Der Mieter klagt über Allergien, über einen sich verschlechternden Gesund-heitszustand und in der Wohnung herrscht ein erbärmlicher Gestank. Gründe liegen nicht immer in Baumängeln, sondern oft darin, dass zu viele Schadstoffe in der Wohnung vorhanden sind, die sich in der Staubluft verteilen. Grund sind Schadstoffe, die in jeder Wohnung vorhanden sind . Vor allem Möbel, Baumaterialien, Farben und Fussböden dünsten sie aus. Typische Quellen sind: PVC-Bodenbeläge - synthetische Teppichböden - mit Lösungsmitteln versetzte Dispersionfarben - mit Mottengiften behandelte Naturteppiche Formaldehyd aus Möbeln - aus Span- und Sperrholzplatten Tonerstaub aus Laserdruckern Beim Kauf oder bei der Planung sollte auf jeden Fall auf die Siegel “blauer Engel”, “naturplus”, “goldene M” oder das ÖkoControl-Siegel geachtet werden.
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Graffiti: Diese zweifelhafte Kunst fällt nicht unter die Kosten der Hausreinigung, die in § 2 Nr. 9 BetrKV als Gebäudereinigung bezeichnet wird. Die Beseitigung von Graffiti erzeugt Instandhaltungskosten, die der Vermieter zu tragen hätte. So die allgemeine Meinung. Aber dem ist nicht so, denn ein Berliner Gericht hat beispielsweise entschieden, dass Graffiti zu den Betriebskosten zu rechnen sind und damit bei der jährlichen Abrechnung umgelegt werden können. Graffiti ist eine Sachbeschädigung und gemäß § 303 StGB eine Straftat., die auf Antrag verfolgt wird. Auf dem Wege der Zivilklage ergibt sich die Schadenersatzpflicht aus § 823 BGB. Kinder und Jungendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind gemäß § 828 BGB für verursachte Schäden grundsätzlich verantwortlich. Aufmerksame Nachbarn schützen vor Sprayern und damit vor überflüssige Entfernungs- und Reinigungskosten der Farbschmierereien, die Unsummen verschlingen und unsere Mietkosten belasten.
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Grillen auf dem Balkon:Auch in Mehrfamilienhäusern darf auf dem Balkon gefeiert, gegessen, getrunken und gegrillt werden. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Es darf aber nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Es spielt keine Rolle, ob der Grill auf Balkon oder Terrasse steht. Werden Nachbarn durch den Qualm wesentlich beeinträchtigt, kann das Grillen einen Verstoss gegen das Immissionsschutzgesetz darstellen und als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbusse belegt werden. Die Grillparty auf dem Balkon muss in aller Regel gegen 22.00 Uhr beendet werden. Ab dann gilt die Nachtruhe. Um Belästigungen weitgehend zu vermeiden, sind statt Holzkohlegrills ausschliesslich Elektrogrills zu verwenden. Dies schreibt auch die vor.
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Heizpflicht des Vermieters - Der Vermieter muss während der Heizperiode (1.10. bis 30.4.) dafür sorgen, dass in der Wohnung tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr Temperaturen von 20°-22°C in Wohnräumen sowie Küchen und 23°C in Bädern gewährleistet werden. In nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmten Räumen (Schlafzimmer und Flur) wird eine Temperatur von 18°C als angemessen angesehen. Nachts kann eine Absenkung auf 16°C noch zulässig sein. Bei Kälteeinbrüchen ausserhalb der Heizperiode muss geheizt werden, wenn die Aussentemperatur 3 Tage lang um 21 Uhr unter 12°C liegt oder alle Mieter dies verlangen. Sollte die Wohnung nur unzureichend oder gar nicht beheizbar sein, so besteht ein Recht auf Mietminderung. Heizpflicht des Mieters: Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, seine Wohnung in den Kältemonaten mindestens mäßig zu heizen. Geschieht dies nicht, verstößt der Mieter gegen seine mietvertraglichen Pflichten und der Vermieter kann ihm nach Vorlage entsprechender Abmahnungen kündigen. Ein Gericht entschied in einem entsprechenden Streitfall, dass diese Verpflichtung grundsätzlich besteht, um Schäden wie zum Beispiel Schimmelbildung zu vermeiden. (Aktenzeichen: 10 S 163/07).
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Umlagefähige Kosten der zentralen Heizungsanlage: Die Abrechnung darf nur die Kosten der Versorgung mit Wärme enthalten, die in § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) aufgeführt sind:
- Kosten der verbrauchten Brennstoffe und deren Lieferung - Kosten des Betriebsstroms - Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage - Kosten der regelmässigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschliesslich der Bestellung eines Fachmanns - Kosten der Reinigung der Anlage einschliesslich Abgasanlage und des Betriebsraums - Kosten der Emissionsmessung - Kosten der Ausstattung zur Verbrauchserfassung - Kosten der Durchführung zur Verbrauchserfassung einschliesslich Kosten der Berechnung und Aufteilung
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Heizkostenverteilung 30:70: Wiederholt stellen Mieter die Frage, warum wird in unserer Siedlung nicht nach der ab 1.1.2009 gelten Heizkostenverordnung abgerechnet: 30 % der Verbrauchskosten nach der Wohnungsgröße und 70 % nach dem Verbrauch durch den Mieter. Voraussetzung für deren Anwendung sind: keine Fernwärme, Gebäude vor 1995 errichtet und gedämmte oder unter Putz liegende Heizleitungen. Allein eine nicht gegebene Voraussetzung - bei uns z.B. die ungedämmten Leitungen - zwingt zur weiteren Ansetzung der 50:50-Kostenverteilung. Die 30:70-Verteilung ist aber auch kein Garant für niedrigere Heizkosten. Eine Dachwohnung, Wohnung über den Keller und Wohnungen mit besonders dem Wetter ausgesetzten Außenwänden könnten bei dieser Regelung benachteiligt werden. Innen liegende Wohnungen dürften eher von der 30:70-Verteilung profitieren.
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Keine Extragebühren beim Ablesen der Heizkostenverteiler: Mieter müssen grundsätzlich das Ablesen der Messeinrichtungen durch den Vermieter oder die beauftragte Firma dulden. Ist man beim Ablesetermin verhindert, muss man eine unkontrollierte Besichtigungstour durch den Vermieter oder andere Personen wie Nachbarn durch die Wohnung jedoch ebenso wenig zulassen, wie die Auflage von Kosten für einen Alternativtermin. Wenn man als Mieter berufstätig ist und den genannten Termin nicht wahrnehmen kann, werden häufig Extragebühren vom Vermieter auferlegt. Das ist jedoch nicht zulässig, wie das Landgericht München beschloss (AZ.: 12 O 7987/00 ).
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Beseitigung von Herbstlaub: Herbstlaub bedeckt immer mehr Gehwege und damit steigt auch die Rutschgefahr. In dieser Zeit haben Vermieter ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Der Vermieter haftet, wenn Passanten durch das rutschige Laub etwas zu stößt. Wie im Fall der Schneeräum- und Streupflicht müssen die Vermieter dafür sorgen, dass durch das Herbstlaub keine Gefahr für Passanten ausgeht. Selbstverständlich kann der Vermieter das Räumen auf externe Dienstleister übertragen.
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Hundehaltung: Für Mieter von STADT UND LAND unterliegt die Genehmigung für die Hundehaltung der Wohnungsgesellschaft. Dies wird in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Nr. 7 Abs. 5 geregelt. Ferner gelten in diesem Zusammenhang die Hausordnung Abs. 3 und die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) Nr. 9 Abs. 3. Generell unterliegt die Hundehaltung in Berlin dem Hundegesetz vom 22. Juli 2016, das dem Halter v iele Pflichten auferlegt.
Sowohl in den AVB als auch im Berliner Hundegesetz sind bestimmte Hunderassen einer speziellen Beachtung unterworfen. Die Internetsetseite www.hundund.de/rassen/overwiiew gibt eine ausführliche Beschreibung hierzu.
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