Zu einem gesicherten Brandschutz gehört auch ein gesichertes Freihalten der Rettungswege
Bei den Freiflächen vor den Hauseingängen der Häuser mit direkten Zufahrten handelt es sich um Bereitstellflächen für die Feuerwehr im Noteinsatz. Damit sind sie Teil der Feuerwehrzufahrten gemäß § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach einer Anfrage beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Abt. Jugend, Ordnung, Bürgerdienste, hat der Außendienst die Situation in der John-Locke-Siedlung besichtigt und eine einwandfreie Beschilderung “Feuerwehrzufahrt” festgestellt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Grundstück John-Locke-Siedlung um ein nicht öffentliches Gelände handelt, hat diese Beschilderung keinen amtlichen Charakter. Das wertet jedoch nicht das absolute Halteverbot gemäß § 12 StVO ab, nur muss seitens STADT UND LAND gegen eine Zuwiderhandlung privatrechtlich vorgegangen werden.
Die nachstehenden Fotos zeigen Beispiele, was sich in der Vergangenheit vor den Haustüren widerrechtlich abgespielt hat und was wir in Zukunft bitte sehr nie wieder erleben wollen und sollten.