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Es gibt viele berechtigte Gründe für Mieter, über einen längeren Zeitraum nicht ständig in der Wohnung zu leben. Verlässt  der Mieter oder die Mieterin zum Beispiel über Monate die Wohnung, liegt kein Verstoß gegen den Mietvertrag vor. Es ist ausreichend, wenn vertraute Personen beauftragt werden, in gewissen Zeitabständen nach dem Rechten zu sehen und die so genannten Obhutspflichten zu erfüllen. Im übrigen darf ein Verwandter oder Bekannter in die Wohnung einziehen, um die Wohnung direkt zu betreuen. Eine Erlaubnis dazu ist seitens des Vermieters nicht erforderlich.

Selbstverständlich müssen Miete und Nebenkosten trotz der Abwesenheit weiterhin bezahlt werden.

Gründe für die Abwesenheit können sein:

  • auswärtige berufliche Verpflichtungen
  • Auslandsaufenthalt
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Kur- oder Reha-Aufenthalt
  • Krankenhausaufenthalt
  • langer Urlaub oder Weltreise
  • Zweitwohnung oder Überwintern in südlichen Ländern

Obhutspflichten:

  • Mindestmaß heizen und lüften
  • Rohre dürfen nicht einfrieren
  • Verfügbarkeit der Wohnungsschlüssel

Schlüsselfrage:

Der Vermieter hat kein Recht auf einen Wohnungsschlüssel. Hausverwalter oder Nachbarn müssen jedoch den Standort des Schlüssels kennen. Weiß niemand Bescheid, macht sich der Wohnungsinhaber schadenersatzpflichtig.

Datenquelle: www.sueddeutsche.de

 

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