1. Allgemein
Das Wohngeld wird als finanzielle Hilfe des Staates denjenigen gezahlt, die sich Wohnen nicht oder nur teilweise leisten können. Das Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens als "Mietzuschuss" für Mieter von Wohnraum gezahlt.
Rechtmässig erhaltenes Wohngeld muss nicht zurückgezahlt werden, auch wenn der ehemals Berechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums ein Einkommen erreicht hat, bei dem er kein Wohngeld mehr beziehen würde (siehe jedoch Punkt 6).
2. Anspruch
Voraussetzungen für den Anspruch auf Wohngeld:
- Anzahl der zum Haushalt gehörigen Familienmitglieder
- Höhe des Familieneinkommens: Um Wohngeld zu erhalten, darf das Familieneinkommen festgelegte Beträge nach Abzug der zulässigen Anteile nicht überschreiten
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung: Nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist die Miete oder Belastung zuschussfähig. Dabei werden über angemessenen Wohnraum hinausgehende Kosten nicht berücksichtigt. Diese Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau. Unangemessene Mieten werden somit nicht bezuschusst.
3. Anspruchsausschluss
Bezieher von Transfereinkommen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, da deren Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen berücksichtigt werden. Das gilt beispielsweise für die Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALLG II) und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) usw. Näheres hierzu ist bei der Antragstellung zu erfahren.
4. Antragstellung
Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag beim zuständigen Bürgeramt gestellt werden. Dort sind auch die erforderlichen Formulare wie Antrag auf Wohngeld, Bescheinigung des Vermieters (wichtig: Wohnungsgröße) sowie zusätzliche Erklärungen zum Antrag auf Wohngeld erhältlich.
Wichtiger Hinweis nur für Berlin: Anträge und nachzureichende Unterlagen werden nur in den Bürgerämtern persönlich entgegengenommen. Dort sind die Originalunterlagen und Kopien hiervon einzureichen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt dann im Amt für Bürgerdienste - Wohnen (ehemals Wohnungsamt). Dort sind keine Anträge mehr persönlich einzureichen, die schriftliche Beantragung ist dort weiterhin möglich.
Für die Mieter der John-Locke-Siedlung ist zuständig das
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