Am 1.Januar.2016 trat das “Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz - WoVG Bln) vom 24. November 2015 in Kraft.
Das Wohnraumversorgungsgesetz enthält zwei Änderungen zu dem seit 2011 bestehenden Wohnraumgesetz (WoG Bln):
- Anspruch auf Mietzuschuss bei Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen
- Verlängerung von Nachwirkungsfristen nach Rückzahlung der öffentlichen Mittel durch den Eigentümer
Voraussetzung für den gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zur Miete:
- alle Mieterhaushalte, die auf der Grundlage eines gültigen Mietvertrages eine Sozialmietwohnung innehaben, sofern
- ihr anrechenbares Haushaltseinkommen innerhalb der Berliner Einkommensgrenzen für die Wohnberechtigung im Sozialen Wohnungsbau liegt (siehe nachstehende Tabelle) und soweit
- die vom Haushalt angemietete Wohnfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Personenzahl der in der Wohnung lebenden Haushaltsmitglieder steht (siehe Tabelle)
- Bei Sozialmietwohnungen, die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen sind, besteht der Anspruch auf einen Mietzuschuss nur dann, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurde.
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