Balkon
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Kopfleist Balkon - Nutzungsregeln

Als Mieter hat man sich an gewisse Regeln zu halten, die einerseits von der Hausordnung des Vermieters einschließlich der ergänzenden Allgemeinen (AVB) und Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vorgegeben werden und andererseits durch zahlreiche Gerichtsurteile klargestellt werden. Im Folgenden werden die Auflagen benannt, welche die Mieter zu beachten haben.

Belästigungen

Grillen

 

Sicherheit

Sonnenschutz

Vogelhaus

Wäschetrocknung

 

 

Sicherheit

Blumenkästen und Blumentöpfe müssen fest mit dem Balkon verbunden sein. Es ist dafür zu sorgen, dass die Kästen und Töpfe auch bei starkem Wind nicht herunterfallen und Nachbarn oder Passanten gefährden. Balkonpflanzen dürfen unter strenger Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen auch an der Außenseite des Balkons angebracht werden.
Bei unzureichender Sicherung der Balkonkästen oder -töpfe kann der Vermieter verlangen, dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder die Pflanzen entfernt werden. Lässt sich der Mieter auf die Vorschriften des Vermieters nicht ein, obwohl ein Blumentopf abgestürzt war, ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.
Selbstverständlich ist der Balkon auf dem Foto in unserer Siedlung nicht zu finden  Fotoquelle: Microsoft Cliparts

Belästigungen

Strittig ist immer wieder, in wie weit herabfallende Blätter oder Blüten die Nachbarn stören. Grundsätzlich gilt, dass tiefer wohnende Nachbarn weder durch Pflanzenteile noch durch Gießwasser beeinträchtigt werden dürfen.
Zum Beispiel dürfen Rankengitter für Kletterpflanzen auf dem Balkon angebracht werden. Der Mieter hat jedoch dafür zu sorgen, die Pflanzen zurückzuschneiden, Grundsätzlich kann der Vermieter dem Mieter nicht vorschreiben, welche Balkonpflanzen verwendet werden und welche nicht.
Das Foto rechts zeigt eine Bepflanzung eines Preisträgers aus dem Balkonwettbewerb der STADT UND LAND in Berlin-Hellersdorf.
Fotoquelle: Der Tagesspiegel

Sonnenschutz

Unstrittig ist hier die Verwendung eines Sonnenschirms, vorausgesetzt ist die Einhaltung aller Sicherungsmaßnahmen und der Ausschluss von Gefährdungen der Mitbewohner des Hauses. Hier geht es in erster Linie um den Anbau einer Markise.
§ 8 der STADT UND LAND-Hausordnung regelt die Nutzung der Balkone oder Loggien. Im Mietrecht gilt das grundsätzliche Verbot  baulicher Veränderungen an dem Mietobjekt durch den Mieter.  Derartige Eingriffe sind immer genehmigungspflichtig, da Veränderungen an der Bausubstanz nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt sind. Der  Anbau einer Markise wird von der Rechtsprechung jedoch nicht unbedingt als Eingriff in die Bausubstanz angesehen. Der Vermieter hat aber durchaus das Recht, die Art und Weise der Installation vorzuschreiben.
Hat der Vermieter wiederholt die Anbringung von Markisen  auf den Balkonen  geduldet, ist er daher nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mieter verpflichtet, ähnliche Konstruktionen zu anderer Mieter dulden. Die Konstruktion darf dabei das äußere Erscheinungsbild des Anwesens nicht negativer beeinträchtigten, als diejenigen anderer Mieter. Die Markise dient der Ausgestaltung der gemieteten Räume, wozu auch der Balkon gehört. Wenn der Vermieter vergleichbare Konstruktionen anderer Mieter duldet, ist er deshalb verpflichtet, seine Einwilligung zur Anbringung der Markise zu erteilen. Er kann daher nicht die Entfernung der Markise verlangen. Fotoquelle: Microsoft Cliparts

Grillen

Auch in Mehrfamilienhäusern darf auf dem Balkon gefeiert, gegessen, getrunken und gegrillt werden. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Es darf aber nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Es spielt keine Rolle, ob der Grill auf Balkon oder Terrasse steht. Werden Nachbarn durch den Qualm wesentlich beeinträchtigt, kann das Grillen einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz darstellen und als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbusse belegt werden. Die Grillparty auf dem Balkon muss in aller Regel gegen 22.00 Uhr beendet werden. Ab dann gilt die Nachtruhe. Um Belästigungen weitgehend zu vermeiden, sind statt Holzkohlegrills ausschliesslich Elektrogrills zu verwenden. Dies schreibt auch die Hausordnung zwingend vor. Fotoquelle: Microsoft Cliparts

Wäsche trocknen

Für das Wäschetrocknen auf dem Balkon gilt folgendes: Das Trocknen kleiner Wäschestücke auf einem Wäschetrockner darf den Mietern auf ihrem Balkon nicht untersagt werden. Nicht zulässig ist es dagegen, die Wäsche oberhalb der Brüstung bzw. des Geländers aufzuhängen. Nicht nur, dass dies Bestandteil der STADT UND LAND-Hausordnung ist, sondern eine für Berlin generell geltende Regelung. Hinzu kommt, dass der Anblick zum Trocknen aufgehängte Wäsche oder Kleidungsstücke nicht zu den attraktivsten gehört. Fotoquelle: Microsoft Cliparts

 

Vogelhaus

Mieter dürfen im Winter Vögel füttern. Mieter haben das Recht, zum Beispiel auf der Außenfensterbank oder auf dem Balkon, eine Futterglocke aufzuhängen oder Vogelfutter zu streuen. Sie dürfen überdies, soweit dies möglich ist, auch ein Vogelhäuschen aufstellen. Dazu müssen sie den Vermieter nicht um Erlaubnis fragen. Ganz anders sieht es aus, wenn es um das Füttern von Tauben geht. Hier darf der Vermieter seinen Mietern untersagen, diese Tiere zu füttern - siehe Hausordnung. Denn bei Tauben drohen Verschmutzungen, Geräuschbelästigungen und Ungezieferbefall. Sollten sich Tauben in einem Haus einnisten, kann dies ein Wohnungsmangel sein. Mieter haben dann sogar das Recht, die Miete zu mindern.

Informationsquellen:
www.cecu.de - Nachrichten
www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein
www.mietrechtslexikon.de
www.nordkurier.de

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