ü
Urteil des Kammergerichts Berlin: Ein
Mieter muss seine konkrete gesundheitliche Gefährdung durch Schimmelbefall in
der Wohnung anhand eines ärztlichen Attests nachweisen. Darüber hinaus muss er auch
die Art und Konzentration der Schimmelsporen angeben. Erst dann ist ihm
gestattet, die Miete zu mindern (Az.: 12 U 164/09). Kommt es zu einem
Rechtsstreit, erteilt das Gericht den Auftrag für ein Gutachten eines Sachverständigen.
ü
Urteil des Landgerichts Hamburg: Behauptet der Vermieter, in der Mietwohnung
entstandener Schimmel gehe auf falsches Wohnverhalten zurück, trägt er (Anm.
der Vermieter) die Beweislast, dass es sich um Feuchtigkeit von außen handele.
Die Entscheidung fiel zu Gunsten einer Mieterin aus, welche die Miete nach
Schimmelbefall um 25 % gemindert hatte. (Az 307 S
39/09)
ü Urteil
des Amtsgericht München:
Um Schimmelbildung zu verhindern, müssen Mieter die Wohnung ausreichend lüften.
Eine Mietminderung ist dann möglich, wenn die Schimmelbildung nur durch
ständiges Lüften vermieden werden kann. Ein Dauerlüften entspricht aber nicht
einer normalen Wohnnutzung. In einzelnen
Fällen kann sogar eine Minderung von bis zu 100 Prozent gerechtfertigt sein.
In diesem Fall hatte der Sachverständige festgestellt, dass auch durch langes
Lüften die Feuchtigkeit in den Räumen nicht zu beseitigen war.
ü Urteil Amtsgerichts Berlin-Tempelhof-Kreuzberg: Einem
Mieter sei nach Ansicht des Gerichts nicht zumutbar, 6- bis 8-mal am Tag stoß
zu lüften. Von einem Mieter könne lediglich verlangt werden, dass er bis zu 3-mal
am Tag lüftet und zwar morgens, am frühen Abend und kurz vor dem Schlafengehen.
Jegliches darüber hinaus gehende Lüftungserfordernis entspreche nicht dem üblichen Mietgebrauch. Es sei Aufgabe des Vermieters
dem Mieter ein vertragsgerechtes Wohnen zu ermöglichen und damit ein Raumklima
zu schaffen, in dem es ausreiche, die Wohnung 3-mal täglich zu lüften.
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23.03.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/WuM
2016, 170/rb)