ü  Urteil des Kammergerichts Berlin: Ein Mieter muss seine konkrete gesundheitliche Gefährdung durch Schimmelbefall in der Wohnung anhand eines ärztlichen Attests nachweisen. Darüber hinaus muss er auch die Art und Konzentration der Schimmelsporen angeben. Erst dann ist ihm gestattet, die Miete zu mindern (Az.: 12 U 164/09). Kommt es zu einem Rechtsstreit, erteilt das Gericht den Auftrag für ein Gutachten eines Sachverständigen.

ü  Urteil des Landgerichts Hamburg: Behauptet der Vermieter, in der Mietwohnung entstandener Schimmel gehe auf falsches Wohnverhalten zurück, trägt er (Anm. der Vermieter) die Beweislast, dass es sich um Feuchtigkeit von außen handele. Die Entscheidung fiel zu Gunsten einer Mieterin aus, welche die Miete nach Schimmelbefall um 25 % gemindert hatte. (Az 307 S 39/09)

ü  Urteil des Amtsgericht München: Um Schimmelbildung zu verhindern, müssen Mieter die Wohnung ausreichend lüften. Eine Mietminderung ist dann möglich, wenn die Schimmelbildung nur durch ständiges Lüften vermieden werden kann. Ein Dauerlüften entspricht aber nicht einer normalen Wohnnutzung. In einzelnen Fällen kann sogar eine Minderung von bis zu 100 Prozent gerechtfertigt sein. In diesem Fall hatte der Sachverständige festgestellt, dass auch durch langes Lüften die Feuchtigkeit in den Räumen nicht zu beseitigen war.

ü  Urteil Amtsgerichts Berlin-Tempelhof-Kreuzberg: Einem Mieter sei nach Ansicht des Gerichts nicht zumutbar, 6- bis 8-mal am Tag stoß zu lüften. Von einem Mieter könne lediglich verlangt werden, dass er bis zu 3-mal am Tag lüftet und zwar morgens, am frühen Abend und kurz vor dem Schlafengehen. Jegliches darüber hinaus gehende Lüftungserfordernis entspreche nicht dem üblichen Mietgebrauch. Es sei Aufgabe des Vermieters dem Mieter ein vertragsgerechtes Wohnen zu ermöglichen und damit ein Raumklima zu schaffen, in dem es ausreiche, die Wohnung 3-mal täglich zu lüften.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2016

Quelle: Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/WuM 2016, 170/rb)