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Kopfleiste Wohngeld

Stand:Freitag, 22. Juli 2022

1. Allgemein

Das Wohngeld wird als finanzielle Hilfe des Staates denjenigen gezahlt, die sich Wohnen nicht oder nur teilweise leisten können. Das Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens als "Mietzuschuss" für Mieter von Wohnraum gezahlt.

Rechtmässig erhaltenes Wohngeld muss nicht zurückgezahlt werden, auch wenn der ehemals Berechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums ein Einkommen erreicht hat, bei dem er kein Wohngeld mehr beziehen würde (siehe jedoch Punkt 6).

2. Anspruch

Voraussetzungen für den Anspruch auf Wohngeld:

  • Anzahl der zum Haushalt gehörigen Familienmitglieder
  • Höhe des Familieneinkommens: Um Wohngeld zu erhalten, darf das Familieneinkommen festgelegte Beträge nach Abzug der zulässigen Anteile nicht überschreiten
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung: Nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist die Miete oder Belastung zuschussfähig. Dabei werden über angemessenen Wohnraum hinausgehende Kosten nicht berücksichtigt. Diese Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau. Unangemessene Mieten werden somit nicht bezuschusst.

3. Anspruchsausschluss

Bezieher von Transfereinkommen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, da deren Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen berücksichtigt werden. Das gilt beispielsweise für die Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALLG II) und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) usw. Näheres hierzu  ist bei der Antragstellung zu erfahren.

4. Antragstellung

Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag beim zuständigen Bürgeramt gestellt werden. Dort sind auch die erforderlichen Formulare wie Antrag auf Wohngeld, Bescheinigung des Vermieters (wichtig: Wohnungsgröße) sowie zusätzliche Erklärungen zum Antrag auf Wohngeld erhältlich.

AchtungssymbolWichtiger Hinweis nur für Berlin: Anträge und nachzureichende Unterlagen werden nur in den Bürgerämtern persönlich entgegengenommen. Dort sind die Originalunterlagen und Kopien hiervon einzureichen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt dann im Amt für Bürgerdienste - Wohnen (ehemals Wohnungsamt). Dort sind keine Anträge mehr persönlich einzureichen, die schriftliche Beantragung ist dort weiterhin möglich.

Für die Mieter der John-Locke-Siedlung ist zuständig das

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Bürgerzentrum Lichtenrade - Briesingstraße 6 - 12307 Berlin

Tel.: (030) 7560-7000 - Fax: (030) 7560-7031

Sprechzeiten: Mo 8:00 bis 15.00 Uhr

Di und Do 11:00 bis 18:00 Uhr

Mi und Fr 8:00 bis 13:00 Uhr

eMail: buergeramt@ba-ts.verwalt-berlin.de

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Wird Wohngeld bewilligt, erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. Die Wohngeldstelle bewilligt das Wohngeld in der Regel für 12 Monate. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden.

5. Berechnung

Die Höhe des Wohngeldes wird in jedem Einzelfall gemäss der aktuellen Wohngeldtabelle bestimmt und ist abhängig von:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • dem monatlichen Gesamteinkommen
  • der zu berücksichtigenden Miete

Ferner gelten für die Berechnung der Höchstbeträge bestimmte Mietenstufen, die nach der Grösse der Gemeinden festgelegt wurden. Für Berlin gilt die Mietenstufe IV. Mietenstufe IV bedeutet, dass die Miete 105 bis 114 % der Durchschnittsmiete in Deutschland beträgt. Auf dieser Basis ergeben sich nach dem aktuellen Stand des Wohngeldgesetzes (2016) für Berlin folgende Höchstbeträge für Miete und Belastung (alle Angaben ohne Gewähr):

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Mietenstufe

Höchstbetrag

Betrag für Heizkosten1)

1

IV (Berlin)

€ 434,00

€ 0,00

2

IV (Berlin)

€ 526,00

€ 0,00

3

IV (Berlin)

€ 517,00

€ 0,00

4

IV (Berlin)

€ 626,00

€ 0,00

5

IV (Berlin)

€ 730,00

€ 0,00

Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

IV (Berlin)

€ 101,00

€  0,00

1)Der Heizkostenzuschuß wurde 2011 abgesetzt und in der neuen Fassung des Wohngeldgesetzes nicht aufgenommen. Es werden jedoch Verhandlungen zwischen den Koalitionspartnern geführt, auch die Heizkosten wieder in das Gesetz einzuschließen.

Für eine voraussichtliche Ermittlung des Wohngeldes stellt die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine Abfrage zur Verfügung. Klicken Sie auf die folgende Internetadresse:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwo.shtml

6. Wohngeldkürzung

Im laufendenden Bewilligungszeitraum kann es aber auch zur Verringerung des Wohngelds kommen, wenn sich

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert oder
  • die zu berücksichtigende Mieter um mehr als 15 % verringert oder
  • das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht.

Der Wohngeldempfänger ist prinzipiell verpflichtet, jede diesbezügliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Antrag zu melden.

7. FormulareK640_Formular ausfüllen

Alle für den Antrag auf Wohngeld erforderlichen Formulare stellt die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in einem interaktiven Formular-Center bereit. Dieses Center ist durch einen Klick auf die folgende Internetadresse zu erreichen: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/wohnen.shtml

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