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Abwesenheit - es gibt zahlreiche Gründe für einen längeren Zeitraum, nicht in der Mietwohnung zu leben. Um nicht gegen die Obhutspflicht des Mietvertrages zu verstoßen, reicht es, wenn der Mieter oder die Mieterin Vertrauenspersonen mit der Betreuung der Wohnung beauftragt. Details sind über button_abwesenheit zu erfahren.

Anzeigepflicht von Mängeln: Der § 536c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass ein Mieter während der Mietzeit auftretende Mängel der Mietsache beim Vermieter anzuzeigen hat. Unterlässt er dies, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein. Mieter sind jedoch nicht verpflichtet, die Mietsache auf verborgene Mängel hi

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n zu untersuchen.

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Balkonabfluss freihalten: Mieter müssen dafür sorgen, dass Wasser von ihrem Balkon abfliessen kann. Dazu gehört, das Abflusssieb regelmäßig von Laub oder anderen Verschmutzungen zu befreien. Der Abfluss darf nicht durch Kübel, Getränkekisten oder Rasenteppiche behindert werden.
Nach gängiger Rechtssprechung ist der Mieter dazu verpflichtet, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden oder zu verringern. Ist der Abfluss verstopft, ist der Vermieter schnellstmöglich zu informieren, um den Mangel zu beseitigen.
Diese Sorgfaltspflicht besteht nach Ansicht des LG Berlin auch bei längeren Abwesenheitszeiten. Das bedeutet, dass der freundliche Nachbar nicht nur die Blumen gießt, sondern auch das Abflusssieb frei zu halten hat. (Urteile Landgericht Berlin Az: 61 S 379/85 und Az: 61 S 344/80) - (Quelle: www.freiepresse.de)

Bei der Abrechnung der Betriebskosten kommt es seitens des Mieters immer wieder zu Zweifeln über deren Richtigkeit. Der Deutsche Mieterbund bietet zu diesem Thema einen Betriebskostenspiegel bezogen auf das Jahr 2007 an, der es dem Mieter ermöglichen soll, zumindest die ihm berechneten Kosten mit Durchschnittswerten zu vergleichen. Einzelheiten sind zu finden unter www.mieterbund.de

Diese Kosten dürfen in der Betriebskostenabrechnung (BKA) enthalten sein

Aufzug

Alle mit Betrieb und Wartung des Aufzugs zusammenhängenden Aufwendungen - Kosten sind auch von Mietern im Erdgeschoß zu tragen

Fernsehen

Betriebskosten und Wartung der Gemeinschaftsantenne oder der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen Verteilanlage sowie für die monatliche Kabelgebühr (sofern Mieter nicht Selbstzahler).

Filterwechsel

Die fensterlosen Bäder sind mit brandschutzgerechten Entlüftungsanlagen ausgestattet, bei den austauschbare Filter zum Einsatz kommen. Der regelmässige Austausch ist Aufgabe der Wohnungsgesellschaft und kann an externe Unternehmen deligiert werden.

Hausmeister/in

Die Mieter müssen sich am Gehalt und den Kosten für Urlaubsvertretungen beteiligen

Haus u. Gartenpflege

Kosten für Putzkräfte, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, gratis nutzbare Wascheinrichtungen und Hausbeleuchtung sowie die Ungezieferbekämpfung.

Heizung

Bei den warmen Nebenkosten fallen Brennstoff, Wartung der Heizanlage, Betriebsstrom, Reinigung der Öltanks, Messungen und Zählerkosten an.

Sonstige Kosten

Will der Vermieter „Sonstiges“ abrechnen, muss er die Posten bereits im Mietvertrag genau auflisten. Beispiel: laufende Kosten von Gemeinschaftseinrichtungen wie Spielplätze, Blitzschutz, Notstromaggregat.

Steuern u. Versicherungen

Umlegbar sind Grundsteuern, Gebäudeversicherung und Grundstückshaftpflicht.

Straßenreinigung und Müllbeseitigung

Alle Kosten umlegfähig, welche die Gemeinde durch einen Abgabenbescheid in Rechnung stellt. Dazu gehört auch der Aufwand für Mülltrennung, wenn Extrabehälter bereitstehen. Umlagefähig sind auch die Kosten für die Säuberung der Fußwege einschließlich Winterdienst

Wartung Feuerlöscher

Hierzu zählen auch die Sprinkleranlagen in Müllräumen

Wartung Rauchmelder

Rauchmelder, die von der Wohnungsgesellschaft eingesetzt werden, müssen auch von dieser gewartet werden. Selbstverständlich kann dafür ein externes Unternehmen beauftragt werden.

Wasser

Wassergeld, Kosten der Wasseruhr (mit Abrechnung) sowie der Aufwand für eine Wasseraufbereitungsanlage, außerdem alle im Zusammenhang mit der Entwässerung (Kanalisation) entstehenden Kosten.

Euroscheine_und_munzenBetriebskostenrechner: Sollten die Betriebskosten zu hoch vorkommen, dann kann das Angebot der Berliner MieterGemeinschaft nutzen, die Kosten mit deren Betriebskostenrechner überprüfen zu lassen. Man gibt neben den persönlichen Daten wie Name und Wohnort in einem digitalen Formular die Ergeb-nisse der letzten Betriebskostenabrechnung ein und sendet die Daten an die MieterGemeinschaft. Nach kurzer Zeit erhält man von dort die Beurteilung der Kosten.
Der Betriebskostenrechner kann nur Empfehlungen über die Bewertung der Kosten abgeben. Der Betriebskostenrechner ist zu finden unter Cursor-Click-2-icon   www.bmgev.de/betriebskosten/betriebskostenrechner.htm

GesetzbuchBundesmeldegesetz: Erst am 1.11.2015 trat in dem BMG eine wesentliche Änderung ein - Vermieter mussten einem ein- oder ausziehenden Mieter eine Meldebestätigung ausstellen. Doch bereits ein Jahr später wird das Gesetz auch schon wieder geändert. Die Wohnungsgeberbestätigung beim Auszug wird zum 1.11.2016 wieder abgeschafft. Die Vermieterbescheinigung beim Einzug des Mieters bleibt bestehen!

BohrerDübellöcher im Badezimmer: Das Anbringen von bis zu 32 Dübellöchern ist keine Mietvertrags-verletzung und führt nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Mieters. Die Beseitigung derartiger Bohr-löcher gehört auch nicht zu den Schönheitsreparaturen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hier-bei um die Notwendigkeit, um Gegenstände einzurichten, die üblicherweise zur Ausstattung eines Bade-zimmers gehören. Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2001 - 307 S 50/01

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